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Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

19.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor, so unternimmt diese Vertragspartei sofort alle ihr möglichen Schritte, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu leisten. Die Vertragspartei unterrichtet die Startbehörde sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternimmt, und von deren Fortgang. Ist die Mithilfe der Startbehörde geeignet, eine schnelle Rettung herbeizuführen oder erheblich zur Wirksamkeit der Such- und Rettungsmaßnahmen beizutragen, so arbeitet die Startbehörde zwecks wirksamer Durchführung der Such- und Rettungsmaßnahmen mit der Vertragspartei zusammen. Die Maßnahmen werden unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei durchgeführt; diese handelt in enger und ständiger Fühlungnahme mit der Startbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR12007223

Alte Dokumentnummer

N1197020929S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/110/A2/NOR12007223

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