Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
19.02.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 1
Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder -wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort
die Startbehörde oder gibt, falls sie die Startbehörde nicht feststellen und nicht sofort mit ihr in Verbindung treten kann, diese Information sofort mit allen ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln öffentlich bekannt;
den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Information unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln verbreiten soll.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Gesetzesnummer
10000482
Dokumentnummer
NOR12007222
Alte Dokumentnummer
N1197020928S