(2)Absatz 2,Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2.1 cm breiter, rotweiß-roter Umrandung im Format 60 X 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes, sein optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen dieses Absatzes nicht entsprechende Tafeln dürfen bis zum 1. April 1975 weiter verwendet werden.Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2.1 cm breiter, rotweiß-roter Umrandung im Format 60 römisch zehn 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes, sein optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen dieses Absatzes nicht entsprechende Tafeln dürfen bis zum 1. April 1975 weiter verwendet werden.