(1)Absatz eins,Grenzübergänge, ausgenommen die im § 5 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 genannten Grenzübergänge, sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen sowie die Aufschrift “Republik Österreich Grenzübergang” nach dem Muster der Anlage 1 aufzuweisen haben.Grenzübergänge, ausgenommen die im Paragraph 5, Absatz 3, des Grenzkontrollgesetzes 1969 genannten Grenzübergänge, sind in unmittelbarer Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben, das Staatswappen sowie die Aufschrift “Republik Österreich Grenzübergang” nach dem Muster der Anlage 1 aufzuweisen haben.