§ 2b.Paragraph 2 b,
Die Zuständigkeit zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, BGBl. Nr. 167/1988, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen. Die Zuständigkeit zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen.