§ 2a.Paragraph 2 a,
Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs, BGBl. Nr. 253/1951, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen, wenn Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz übertragen, wenn
die Benützung des Grenzüberganges ausschließlich im Rahmen des Übereinkommens BGBl. Nr. 253/1951 zugelassen ist, oderdie Benützung des Grenzüberganges ausschließlich im Rahmen des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951, zugelassen ist, oder die Festsetzung der Öffnungszeiten des Grenzüberganges außerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens BGBl. Nr. 253/1951 gemäß § 4 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes 1969 der Behörde I. Instanz übertragen ist.die Festsetzung der Öffnungszeiten des Grenzüberganges außerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951, gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes 1969 der Behörde römisch eins. Instanz übertragen ist.