Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gleitende Arbeitszeit

Paragraph 4 b, (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.

  1. Absatz 2Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
  2. Absatz 3Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Gleitzeitperiode,
    2. Ziffer 2
      den Gleitzeitrahmen,
    3. Ziffer 3
      das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
    4. Ziffer 4
      Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
  3. Absatz 4Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden zulassen oder die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095955

Alte Dokumentnummer

N6196924106L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P4b/NOR12095955

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