(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 3 werden für Arbeitnehmer, auf die die Sonderbestimmungen des Abschnittes 6 Anwendung finden, wirksam, wenn eine Arbeitszeitverkürzung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der Gebietskörperschaften erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt ist durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.Die Bestimmungen des Paragraph 3, werden für Arbeitnehmer, auf die die Sonderbestimmungen des Abschnittes 6 Anwendung finden, wirksam, wenn eine Arbeitszeitverkürzung für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der Gebietskörperschaften erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt ist durch Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.