Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5 sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 4, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 16 Abs. 5 sind einzustellen.Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 5, sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraphen 5, Absatz 2, 8, Absatz 4, 11, Absatz 5, 12, Absatz 2, 14, Absatz 4 und 16 Absatz 5, sind einzustellen.