Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 32c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

01.03.2015

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32 c,
  1. Absatz eins,Auf Lenker von Kraftfahrzeugen, die auf Grund der Ausnahmebestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 15. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,, noch nicht mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, ist Paragraph 28, Absatz eins b, Ziffer 2 bis zum 31. Dezember 1994 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die am 1. Mai 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren der Arbeitsinspektorate und für rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,, nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, sowie Bescheide gemäß Paragraph 17, Absatz 4, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Rechtskräftige Bescheide gemäß Paragraphen 5, Absatz 2, 7, Absatz 5, 11, Absatz 5, 12, Absatz 2, 14, Absatz 4 und 16 Absatz 5, in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, bleiben unberührt.
    2. Ziffer 2
      Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 5, sind nach der neuen Rechtslage weiterzuführen. Anhängige Verwaltungsverfahren gemäß Paragraphen 5, Absatz 2, 8, Absatz 4, 11, Absatz 5, 12, Absatz 2, 14, Absatz 4 und 16 Absatz 5, sind einzustellen.
    3. Ziffer 3
      Die durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung vor den Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997, zugelassenen Nachweise gelten als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, Eine Übermittlung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 17, Absatz 4, vierter Satz kann entfallen.
  3. Absatz 3,Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 5, sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.
  4. Absatz 4,Sieht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 14, in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, eine Regelung vor, die nach In-Kraft-Treten dieser Änderungen nicht mehr zulässig ist, gilt diese Regelung ab diesem Zeitpunkt auf das nach Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, höchstzulässige Ausmaß eingeschränkt.
  5. Absatz 5,Bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen des Paragraph 28, Absatz eins a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte nach Paragraph 28, Absatz eins a, zu bestrafen, die
    1. Ziffer eins
      Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren.
  6. Absatz 6,Als kollektivvertragliche Regelungen im Sinne des Paragraph 18 j, gelten auch solche, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurden, soweit sie den Vorgaben des Paragraph 18 j, entsprechen.
  7. Absatz 7,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung der jeweiligen Verordnungsermächtigung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungsermächtigung in Kraft treten.

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40114810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P32c/NOR40114810

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