ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften
Auflagepflicht
§ 24.Paragraph 24,
Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,,
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014,der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,,
der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder
der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.