(4)Absatz 4Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 41, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)