Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 6
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer, die in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) sowie Kuranstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder die sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig sind, gelten, soweit Paragraph eins, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag abweichend von Paragraph 7, Absatz 2 bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch dreizehn und die Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, sofern hiefür kein Kollektivvertrag wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatz 2, zulassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095934

Alte Dokumentnummer

N6196923190L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P19/NOR12095934

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