(3)Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, sofern hiefür kein Kollektivvertrag wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen.Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, sofern hiefür kein Kollektivvertrag wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatz 2, zulassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 446/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,)