Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitszeitgesetz § 18f

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18f

Inkrafttretensdatum

16.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterabschnitt 5a
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 18 f,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Zugpersonal das Personal, das als Triebfahrzeugführer oder Zugbegleitpersonal an Bord eines Zuges beschäftigt wird;
    2. Ziffer 2
      Triebfahrzeugführer jeder Arbeitnehmer, der für das Fahren eines Triebfahrzeuges verantwortlich ist;
    3. Ziffer 3
      grenzüberschreitendes Zugpersonal jenes Zugpersonal, das mindestens eine Stunde seiner täglichen Arbeitszeit im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Ziffer 6, eingesetzt wird;
    4. Ziffer 4
      eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit, die nicht am üblichen Wohnort des als Zugpersonal eingesetzten Arbeitnehmers genommen werden kann;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Fahren des Triebfahrzeuges trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeuges eingeplant ist. Sie schließt jedoch geplante Unterbrechungen ein, in denen der Triebfahrzeugführer für das Fahren des Triebfahrzeuges verantwortlich bleibt;
    6. Ziffer 6
      interoperabler grenzüberschreitender Verkehr ein grenzüberschreitender Verkehr, für den gemäß der Richtlinie 2001/14/EG, Amtsblatt Nummer L 75 vom 15.03.2001, Seite 29, mindestens zwei Sicherheitsbescheinigungen für das Eisenbahnunternehmen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Als interoperabler grenzüberschreitender Verkehr gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt jedoch nicht
    1. Ziffer eins
      der grenzüberschreitende Personennah- und -regionalverkehr,
    2. Ziffer 2
      der grenzüberschreitende Güterverkehr, welcher nicht mehr als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht,
    3. Ziffer 3
      Zugbewegungen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur desselben Mitgliedstaats beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaats nutzen, ohne dort anzuhalten (Korridorverkehr),
    4. Ziffer 4
      der Verkehr zwischen den im Anhang der Richtlinie 2005/47/EG aufgeführten offiziellen Grenzbahnhöfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40101163

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18f/NOR40101163

Navigation im Suchergebnis