Fliegendes Personal
§ 18e. Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die §§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften. Paragraph 18 e, Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die Paragraphen 12 a, Absatz 4 bis 6, 20 a und 20 b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften.