Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt

Paragraph 18 b,
  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit
    1. Ziffer eins
      auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht;
    2. Ziffer 2
      in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Ziffer eins, auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 25, hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, an Bord des Schiffes zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2017

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40051217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18b/NOR40051217

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