Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2022

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verbot bestimmter Arten des Entgelts

Paragraph 15 c,

Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.

Schlagworte

Ersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40080999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15c/NOR40080999

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