Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15c
Inkrafttretensdatum
11.04.2007
Außerkrafttretensdatum
31.05.2022
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.Paragraph 15 c,
Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Schlagworte
Ersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40080999