Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kombinierte Beförderung

Paragraph 15 b, (1) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten.

  1. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag kann eine einmalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. Ziffer 2
      die Unterbrechung so kurz wie möglich gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der Zollformalitäten nicht übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      dem Lenker während beider Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3,Wird die tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095959

Alte Dokumentnummer

N6196924110L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15b/NOR12095959

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