(5)Absatz 5,Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Abs. 1 genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.Für die gemäß Absatz eins, überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Absatz eins, genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.