Bundesrecht konsolidiert

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Landpachtgesetz § 1

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

80/08 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen Verträge, durch die Grundstücke oder der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen oder anderen Sachen vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden (Landpachtverträge). Die im Paragraph 1103, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Verträge sind im Sinne dieses Bundesgesetzes als Pachtverträge anzusehen.
  2. Absatz 2,Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht.
  3. Absatz 3,Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen des Kleingartengesetzes vom 16. Dezember 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Schlagworte

Wohnraum

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131354

Alte Dokumentnummer

N8196928892L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/451/P1/NOR12131354

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