Bundesrecht konsolidiert

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Depotgesetz § 28

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

26.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zu Abs. 2 vgl. Parlamentarische Materialien - Textgegenüberstellung

Text

Paragraph 28, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. römisch eins S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.
  2. Absatz 2,Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß Paragraph eins, Absatz 3, betraut. Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Artikel 69, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Sammelurkunden gemäß Paragraph 24, Litera a, und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß Paragraph 24, Litera e, ersetzt werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

dRGBl. I S 171/1937

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40231517

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P28/NOR40231517

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