Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4g
Inkrafttretensdatum
30.11.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
(Anm.: Artikel 4)Anmerkung, Artikel 4)
G. - (1) Ergibt die Prüfung, daß eine Patentanmeldung nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
(2)Absatz 2,Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.
Anmerkung
1. Vgl. § 94 Abs. 1 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970.
2. Zur Einheitlichkeit: § 88 PatG,
BGBl. Nr. 259/1970.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Gesetzesnummer
10002149
Dokumentnummer
NOR12028359
Alte Dokumentnummer
N2196927126S