Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 2

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer genießen in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Jedoch darf der Genuß irgendeines Rechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird.
  3. Absatz 3,Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Anmerkung

Grundsatz der Inländerbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028351

Alte Dokumentnummer

N2196927118S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/385/A2/NOR12028351

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