Bundesrecht konsolidiert

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Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) Art. 11

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

30.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Verbandsländer werden nach Maßgabe ihrer inneren Gesetzgebung den patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, die in einem Verbandsland auf den amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.
  2. Absatz 2,Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingebracht worden ist.
  3. Absatz 3,Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegenstandes und des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig erscheinenden Belege verlangen.

Anmerkung

Vgl.: § 3 Abs. 3 Z 2 PatG, BGBl. Nr. 259/1970; §§ 25-27 MSchG,
BGBl. Nr. 260/1970; § 2 Abs. 2 Z 2 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028389

Alte Dokumentnummer

N2196927156S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/385/A11/NOR12028389

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