Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
30.11.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
(2)Absatz 2,Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen oder die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
(3)Absatz 3,Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.
(4)Absatz 4,Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.
Anmerkung
1. Zum Abs. 2: Gebrauchsmuster sind der österreichischen
Rechtsordnung fremd.
2. Zum Abs. 4: Einführungspatente werden vom Patentgesetz, BGBl.
Nr. 259/1970, nicht geschützt.
Schlagworte
Marke, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Gesetzesnummer
10002149
Dokumentnummer
NOR12028350
Alte Dokumentnummer
N2196927117S