Bundesrecht konsolidiert

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Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica) Art. 1

Kurztitel

Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 357/1969

Typ

Vertrag – Costa Rica

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.10.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

  1. Ziffer eins
    Eine Person, die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenziert ist und eine von diesen Behörden lizenzierte Amateurfunkstelle betreibt, darf auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bestimmungen eine solche Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates betreiben.
  2. Ziffer 2
    Die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenzierte Person benötigt zum Betrieb ihrer Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates eine Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde dieses anderen Staates.
  3. Ziffer 3
    Die zuständige Verwaltungsbehörde jedes Staates kann nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Bedingungen stellen, Auflagen anordnen und erteilte Bewilligungen wieder widerrufen.
  4. Ziffer 4
    Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und kann von jeder Regierung durch schriftliche Bekanntgabe der Kündigungsabsicht, die spätestens sechs Monate im vorhinein zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1969, in doppelter Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10011405

Dokumentnummer

NOR12147630

Alte Dokumentnummer

N9196943680L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/357/A1/NOR12147630

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