Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica)
Typ
Vertrag – Costa Rica
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
17.10.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Eine Person, die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenziert ist und eine von diesen Behörden lizenzierte Amateurfunkstelle betreibt, darf auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bestimmungen eine solche Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates betreiben.
Die von den Behörden ihres Staates als Funkamateur lizenzierte Person benötigt zum Betrieb ihrer Funkstelle im Hoheitsgebiet des anderen Staates eine Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde dieses anderen Staates.
Die zuständige Verwaltungsbehörde jedes Staates kann nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Bedingungen stellen, Auflagen anordnen und erteilte Bewilligungen wieder widerrufen.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und kann von jeder Regierung durch schriftliche Bekanntgabe der Kündigungsabsicht, die spätestens sechs Monate im vorhinein zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1969, in doppelter Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Gesetzesnummer
10011405
Dokumentnummer
NOR12147630
Alte Dokumentnummer
N9196943680L