Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Personenverkehr (BRD) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 329/1969

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.08.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepasses, eines gültigen Diplomatenpasses, Dienstpasses, Kinderausweises, Seedienstbuches, Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises sind, dürfen ohne Aufenthaltserlaubnis (Sichtvermerk) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort drei Monate aufhalten. Sofern sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, bedürfen sie einer Aufenthaltserlaubnis. Diese ist nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zu beantragen.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Dienstpaß oder Donauschifferausweis und eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist entweder vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung oder unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch die Ausübung eines Reisegewerbes beabsichtigt, so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit stets einer Aufenthaltserlaubnis.
  3. Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, die nach Absatz 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, haben nach der Einreise ihren Aufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Österreichische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland öffentliche Aufgaben der Republik Österreich wahrnehmen, und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese gleichfalls österreichische Staatsbürger sind, bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn die zuständige österreichische konsularische Vertretungsbehörde diese Personen der zuständigen Ausländerbehörde benennt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005343

Dokumentnummer

NOR12059476

Alte Dokumentnummer

N4196934679L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/329/A1/NOR12059476

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