Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Auslieferungsübereinkommen Art. 1

Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 320/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.08.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).
2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Text

Artikel 1

AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR12027992

Alte Dokumentnummer

N2196914319T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/320/A1/NOR12027992

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