Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktförderungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 32, (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, sind die im Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.

  1. Absatz 2,Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c,, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  2. Absatz 3,Die Kurzarbeiterunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeiterunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt zur Kurzarbeit.
  3. Absatz 4,Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeiterunterstützung nicht zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095883

Alte Dokumentnummer

N6196918111L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P32/NOR12095883

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