(2)Absatz 2,Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b können den Beihilfenwerbern gewährt werden als ZuschüsseBeihilfen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, können den Beihilfenwerbern gewährt werden als Zuschüsse
zu den Teilnahme- und Beitragskosten,
zu den Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
zur Deckung des Lebensunterhaltes,
zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes bei einer allenfalls erforderlichen getrennten Haushaltsführung bis zur Dauer eines Jahres,
und zwar im Falle der lit. c in der Höhe von höchstens 80 vH des letzten Bruttoarbeitsentgeltes, mindestens jedoch in der Höhe des sich im Falle der Arbeitslosigkeit in diesem Zeitpunkt nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 ergebenden Arbeitslosengeldes. Für den Fall, daß ein Bruttoarbeitsentgelt nicht gegeben ist, gilt als Bruttoarbeitsentgelt das niedrigste kollektivvertragliche Bruttoarbeitsentgelt eines über 18 Jahre alten mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters gemäß dem lohnrechtlichen Teil zum Kollektivvertrag für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie und Gewerbe Österreichs. Innerhalb der in den vorangehenden Sätzen bezeichneten Grenzen ist der Zuschuß unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers und des Bedarfes der Wirtschaft an Arbeitskräften mit den durch die beabsichtigte Schulung erreichbaren Qualifikationen jeweils so festzusetzen, daß die im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Ziele erreicht werden können. In den Fällen der lit. a, b und d können Zuschüsse unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten gewährt werden.und zwar im Falle der Litera c, in der Höhe von höchstens 80 vH des letzten Bruttoarbeitsentgeltes, mindestens jedoch in der Höhe des sich im Falle der Arbeitslosigkeit in diesem Zeitpunkt nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 ergebenden Arbeitslosengeldes. Für den Fall, daß ein Bruttoarbeitsentgelt nicht gegeben ist, gilt als Bruttoarbeitsentgelt das niedrigste kollektivvertragliche Bruttoarbeitsentgelt eines über 18 Jahre alten mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters gemäß dem lohnrechtlichen Teil zum Kollektivvertrag für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie und Gewerbe Österreichs. Innerhalb der in den vorangehenden Sätzen bezeichneten Grenzen ist der Zuschuß unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers und des Bedarfes der Wirtschaft an Arbeitskräften mit den durch die beabsichtigte Schulung erreichbaren Qualifikationen jeweils so festzusetzen, daß die im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Ziele erreicht werden können. In den Fällen der Litera a, b und d können Zuschüsse unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten gewährt werden.