Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmarktförderungsgesetz § 12

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Zugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589 aus 2016, genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589 aus 2016, angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
    1. Ziffer eins
      Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
    4. Ziffer 4
      Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
    Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Ziffer 4, und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
  4. Absatz 4,Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  5. Absatz 5,Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

Schlagworte

Wohnadresse, Arbeitsrecht, EURES-Partner

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40225013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P12/NOR40225013

Navigation im Suchergebnis