(2)Absatz 2,Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz eins,,
Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Ziffer 4, und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.