Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse Art. 4

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1969

Typ

Vertrag – Finnland

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

Ziffer 2 Das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Ziffer 3 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der Vertragsschließenden Staaten kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsschließenden Staat kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen der Notifikation bei dem anderen Vertragsschließenden Staat wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN ZU Helsinki am 9. Dezember 1965 in zwei Urschriften, in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

10009306

Dokumentnummer

NOR12118938

Alte Dokumentnummer

N7196933608L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/3/A4/NOR12118938

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