(2)Absatz 2,Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß des in der Anlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.Die Anmeldestelle (Paragraph 2, Absatz eins,) hat gemäß des in der Anlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.