(2)Absatz 2,Das Gericht, das eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt (§ 2 Abs. 1 lit. b oder c), hat von Amts wegen oder auf Antrag des Angehaltenen oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. b oder c und Abs. 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Ist das Urteil auf Grund eines Wahrspruches der Geschwornen gefällt worden, so entscheidet der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen; § 303 der Strafprozeßordnung 1960 gilt entsprechend. Ist im Verfahren vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht, dem Gerichtshof zweiter Instanz oder dem Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung nicht möglich, so hat das Strafgericht erster Instanz, und zwar der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung, zu entscheiden. Wird das Verfahren durch Beschluß des Untersuchungsrichters eingestellt, so entscheidet die Ratskammer.Das Gericht, das eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c), hat von Amts wegen oder auf Antrag des Angehaltenen oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c und Absatz 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im Paragraph 3, bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Ist das Urteil auf Grund eines Wahrspruches der Geschwornen gefällt worden, so entscheidet der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen; Paragraph 303, der Strafprozeßordnung 1960 gilt entsprechend. Ist im Verfahren vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht, dem Gerichtshof zweiter Instanz oder dem Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung nicht möglich, so hat das Strafgericht erster Instanz, und zwar der Gerichtshof erster Instanz in der im Paragraph 13, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung, zu entscheiden. Wird das Verfahren durch Beschluß des Untersuchungsrichters eingestellt, so entscheidet die Ratskammer.