Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StEG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 4, (1) Der Ersatzanspruch kann durch Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen werden, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die der Geschädigte nach dem Gesetz zu machen gehabt hätte (Paragraph 1042, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung des Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.

  1. Absatz 2,Die Ersatzleistungen nach diesem Bundesgesetz unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.

Schlagworte

§ 1042 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Exekutionsmaßnahmen

Gesetzesnummer

10002138

Dokumentnummer

NOR12028110

Alte Dokumentnummer

N2196918333R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/270/P4/NOR12028110

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