III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Über den Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952, Nr. 218/1956 und Nr. 38/1959, bleiben unberührt.Paragraph 11, (1) Über den Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1952,, Nr. 218 aus 1956, und Nr. 38 aus 1959,, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch einen auf die Verurteilung gegründeten Ausspruch über die privatrechtlichen Schadenersatzansprüche verursacht worden sind, kann nur nach dem Amtshaftungsgesetz Ersatz begehrt werden.