Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 258/1969

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

TEIL römisch zwei
GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE

Artikel 2

  1. Absatz eins,Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008233

Dokumentnummer

NOR12095796

Alte Dokumentnummer

N6196910283I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/258/A2/NOR12095796

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