Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 9

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Absatz eins, genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
  3. Absatz 3,Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art V Z 8, BGBl. I Nr. 71/1999

Schlagworte

Unterhaltsbetrag

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P9/NOR40016648

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