Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltstarifgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 7, Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zu mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien, möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluß kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P7/NOR40016646

Navigation im Suchergebnis