§ 4. Die Bemessungsgrundlage (§ 3) richtet sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm. Paragraph 4, Die Bemessungsgrundlage (Paragraph 3,) richtet sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm.