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Rechtsanwaltstarifgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Einheitssatz für Nebenleistungen

Paragraph 23, (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

  1. Absatz 2,Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Absatz eins, angeführten Nebenleistungen verrechnen.
  2. Absatz 3,Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 140 000 S 60 vH, bei einem Streitwert über 140 000 S 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.
  3. Absatz 4,Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.
  4. Absatz 5,Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. römisch zwei, Abschnitt B Z. römisch zwei, Abschnitt C Z. römisch zwei oder Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 5, 6,, Abschnitt römisch zwei fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
  5. Absatz 6,In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder in denen die erste Tagsatzung nach Paragraph 243, Absatz 4, der Zivilprozeßordnung entfällt, ist - vorbehaltlich des Absatz 7, - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
  6. Absatz 7,In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 5 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Absatz 3, Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.
  7. Absatz 8,Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt römisch eins Ziffer 2, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
  8. Absatz 9,In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Absatz 5, vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
  9. Absatz 10,Der Absatz 9, gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen Paragraph 501, Absatz eins, ZPO anzuwenden ist.

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P23/NOR40016662

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