Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 21

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1969

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P21/NOR40016660

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