Bundesrecht konsolidiert

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Waffengebrauchsgesetz 1969 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengebrauchsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Lebensgefährdender Waffengebrauch

Paragraph 7,

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

  1. Ziffer eins
    im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
  2. Ziffer 2
    zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
  3. Ziffer 3
    zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
  4. Ziffer 4
    zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR40260928

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/149/P7/NOR40260928

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