Bundesrecht konsolidiert

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Waffengebrauchsgesetz 1969 § 6

Kurztitel

Waffengebrauchsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
  2. Absatz 2,Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

Schlagworte

Interessenabwägung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059394

Alte Dokumentnummer

N4196914444P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/149/P6/NOR12059394

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