Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
24.07.2006
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
Schußwaffen der in Kategorie I., Z 1 und 2 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,Schußwaffen der in Kategorie römisch eins., Ziffer eins und 2 des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art,
die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.
Anmerkung
Zum Begriff „Schusswaffe“ siehe § 2 Waffengesetz 1996,
BGBl. I Nr. 12/1997.
Schlagworte
Gewehr, Karabiner, Revolver, Pistole, Maschinengewehr, Knüppel, Maschinenpistole
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Gesetzesnummer
10005345
Dokumentnummer
NOR12067227
Alte Dokumentnummer
N4199914419O