Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 99a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ausgang

Paragraph 99 a,
  1. Absatz eins,Einem im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen ist auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im Paragraph 93, Absatz 2, genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit bis zu 48 Stunden betragen.
  2. Absatz 2,Paragraph 99, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99, Absatz 4,) steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 a,).

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037129

Alte Dokumentnummer

N2199331339J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P99a/NOR12037129

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