(4)Absatz 4,Personen, die nicht zu den im § 86 Abs. 2 genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, dürfen zum Besuch nur vorgelassen werden, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben. Im § 86 Abs. 2 genannte Angehörige des Strafgefangenen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum Besuche zuzulassen. Mehr als drei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.Personen, die nicht zu den im Paragraph 86, Absatz 2, genannten Angehörigen des Strafgefangenen gehören, dürfen zum Besuch nur vorgelassen werden, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben. Im Paragraph 86, Absatz 2, genannte Angehörige des Strafgefangenen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum Besuche zuzulassen. Mehr als drei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.