Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 90b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen

Paragraph 90 b,
  1. Absatz eins,Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Absatz 4,), Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.
  2. Absatz 2,Sind solche Schreiben an öffentliche Stellen (Absatz 4,) gerichtet, so dürfen sie nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachts einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden.
  3. Absatz 3,Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Absatz 4,) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur
    1. Ziffer eins
      aus dem Grunde des Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle eines begründeten Verdachts, daß
      1. Litera a
        auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
      2. Litera b
        der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder
      3. Litera c
        der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient,
    geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Ziffer 2, Litera b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.
  4. Absatz 4,Als öffentliche Stellen gelten
    1. Ziffer eins
      der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, inländische allgemeine Vertretungskörper, Gerichte und andere Behörden, die Volksanwaltschaft sowie Angehörige einer dieser Stellen;
    2. Ziffer 2
      die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuß;
    3. Ziffer 3
      bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.
  5. Absatz 5,Als Rechtsbeistände gelten Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger und Wirtschaftstreuhänder.
  6. Absatz 6,Als Betreuungsstellen gelten
    1. Ziffer eins
      der Bewährungshelfer des Strafgefangenen, Dienst- und Geschäftsstellen für Bewährungshilfe sowie Vereinigungen, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut sind;
    2. Ziffer 2
      allgemein anerkannte Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen.

Schlagworte

Dienststelle

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037121

Alte Dokumentnummer

N2199331331J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P90b/NOR12037121

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