Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zuständigkeit

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind in der nach Paragraph 134, zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.
  2. Absatz 2,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern zu vollziehen. Sind Strafen in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen, die für die Einleitung des Strafvollzuges nicht eingerichtet ist, so ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten. Das gleiche gilt, wenn es dem Verurteilten im Hinblick auf die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Absatz 3,) und der Strafvollzugsanstalt offenbar nicht zumutbar ist, die Strafe in der Strafvollzugsanstalt anzutreten. Anmerkung eins, )
  3. Absatz 3,Ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefangenenhaus einzuleiten oder durchzuführen, so ist örtlich zuständig das Gefangenenhaus desjenigen Landesgerichtes, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen inländischen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verurteilten, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltes im Inland aber jeder andere Aufenthalt des Verurteilten im Inland maßgebend. Ist der Verurteilte in gerichtlicher Haft, so ist an Stelle des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Aufenthaltes der Ort der Haft maßgebend.
  4. Absatz 4,Besteht für einen Verurteilten kein nach Absatz 3, örtlich zuständiges Gefangenenhaus, so ist der Sitz des Gerichtes maßgebend, das in erster Instanz erkannt hat. Liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist jedoch das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Justiz hat durch Verordnung die Sprengel der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges so festzusetzen, daß die zur Verfügung stehenden Einrichtungen am besten ausgenützt werden können.

(___________

Anmerkung eins, : Artikel römisch drei, Ziffer 4, b) des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, lautet: „Im Absatz 2, entfallen jeweils die Worte „der Gerichtshöfe“ und die Worte „des Gerichtshofes“.“. Der zweite Teil der Novellierungsanordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40145175

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P9/NOR40145175

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