Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Überstellung in eine andere Anstalt

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Kann ein kranker oder verletzter Strafgefangener in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder geht von ihm eine anders nicht abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus, so ist er in die nächste Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung oder Absonderung gewährleisten.
  2. Absatz 2,Kann der Strafgefangene auch in einer anderen Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder wäre sein Leben durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist er in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Strafgefangenen aufzunehmen und seine Bewachung zuzulassen. Die Pflegegebühr (Paragraph 27, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) trägt der Bund bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug nachträglich aufgeschoben oder beendet wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Überstellung in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses gelten im übrigen die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Überstellung ist ohne das in den Paragraphen 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes vorgesehene Verfahren unmittelbar vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Die Aufnahme- und Anhaltepflicht der Krankenanstalten richtet sich nach Absatz 2, erster und zweiter Satz. Untergebracht werden im Sinne des Unterbringungsgesetzes darf der Strafgefangene nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, des Unterbringungsgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, des Unterbringungsgesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ausreichende ärztliche Behandlung oder Betreuung im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen und mit den Mitteln des allgemeinen Strafvollzuges gewährleistet sein muß.
    4. Ziffer 4
      Der Wirkungskreis des Patientenanwalts umfaßt ausschließlich die sich aus der Unterbringung ergebenden Beziehungen des Strafgefangenen zur Krankenanstalt.

Schlagworte

Aufnahmepflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037111

Alte Dokumentnummer

N2199331321J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P71/NOR12037111

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