Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.01.1970
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StVG
Index
25/02 Strafvollzug
Text
Beiziehung eines anderen Arztes
§ 70.Paragraph 70,
Kann der Anstaltsarzt nicht erreicht werden, so ist in dringenden Fällen ein anderer Arzt herbeizurufen. Ein anderer Arzt ist ferner zuzuziehen, wenn der Anstaltsarzt dies nach Art und Schwere des Falles für zweckmäßig hält oder wenn der Strafgefangene bei Verdacht einer ernsten Erkrankung darum ansucht und die Kosten dafür übernimmt; zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028230
Alte Dokumentnummer
N2196923613S